Bürgerinfo
Rauchmelderverordnung
Rauchmelder retten Leben
Gesetzesänderung „Rauchwarnmelder“
Pflicht in jeder Wohnung
Aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen ist innerhalb von Wohnungen in Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder zu installieren. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Was sind Rauchwarnmelder?
Rauchwarnmelder, umgangssprachlich auch Heimrauchmelder genannt, sind in der Regel batteriebetriebene, technische Geräte, die gefahrbringenden Rauch erkennen und zur Alarmierung von anwesenden Personen ein deutliches, lautes Alarmierungssignal aussenden.
Was gilt als Wohnung?
Als Wohnung im Sinne des Gesetzes gelten auch Ein- und Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Ferienwohnungen, Villen und sonstige abgeschlossene Einheiten für Wohnzwecke. In Stiegenhäusern von Mehrparteienhäusern besteht keine Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern.
Montage
Wo die Melder hin müssen
Die Brandverhütung – Feuerpolizei des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes beantwortet die häufigsten Fragen zur Installation.
- Laut Gesetz müssen Rauchwarnmelder nur innerhalb von Wohnungen und hier nur in den Aufenthaltsräumen sowie entlang der Fluchtwege (Gänge, Vorräume) installiert werden.
- Als Aufenthaltsräume gelten Räume, in welchen sich Personen längere Zeit aufhalten – das sind insbesondere Schlaf- und Wohnräume. Abstellräume und Sanitärräume zählen nicht dazu.
- Obwohl die Küche als Aufenthaltsraum gilt, wurde diese aufgrund der vorhersehbaren, hohen Wahrscheinlichkeit von Fehlauslösungen durch Kochtätigkeiten vom Installationsumfang ausgenommen.
- Steht die Küche in offener Verbindung mit dem Wohnraum, ist der Rauchwarnmelder möglichst weit entfernt von der Kochstelle im Wohnbereich zu installieren.
- Bei der Installation sind die Gebrauchs- und Montageanweisungen des Herstellers einzuhalten. Insbesondere sind Rauchwarnmelder an die Decke und in der Regel mittig im Raum zu installieren.
- Für die Küche können auf freiwilliger Basis spezielle Wärmemelder installiert werden, welche nicht auf Rauch, sondern auf die Brandwärme reagieren.
Fristen und Zuständigkeit
Wer muss, ab wann?
Neubauten
Ab 1. Oktober 2012 gilt für neu zu errichtende Wohnbauten die Verpflichtung zur Installierung der Rauchwarnmelder.
Bestehende Wohnungen
Aufgrund des Gesetzes sind in allen bestehenden Wohnungen in Kärnten bis 1. Juli 2013 die Rauchwarnmelder im Umfang des Gesetzes nachzuinstallieren.
Wer installieren muss
Die Verpflichtung zur Installation ist eine Vorschreibung der Kärntner Bauvorschriften. Somit trifft die Installationspflicht den Bauwerber, also den Adressaten des Baubescheides oder dessen Rechtsnachfolger. Im Allgemeinen ist dies der Gebäudeeigentümer und nicht der Mieter bzw. Nutzungsberechtigte einer Wohnung.
Wartung
Funktionstest und Batterie
Regelmäßig testen
In den Montageanleitungen für die Rauchwarnmelder sind, abhängig vom jeweiligen Produkt, Angaben über die Montage, Wartung und die durchzuführenden Funktionstests enthalten.
Rauchwarnmelder müssen regelmäßig auf ihre Funktion durch Betätigung des Testknopfes überprüft werden, wobei die Testintervalle abhängig vom jeweiligen Produkt sind (von einmal wöchentlich bis einmal jährlich). Ebenfalls muss die Batterie nach den Angaben der Betriebsanleitung ersetzt werden, jedenfalls dann, wenn der Rauchwarnmelder durch einen Signalton den notwendigen Batteriewechsel anzeigt. Der Rauchwarnmelder funktioniert auch dann noch 30 Tage.
Sonderfunktion Stummschaltung
Wenn Täuschungsgrößen vorhersehbar sind (z. B. beim Einheizen von Kachelöfen, bei der Verwendung von Weihrauch), sollten Rauchwarnmelder verwendet werden, welche über eine sogenannte „Stummschaltung“ verfügen.
Nach Betätigung einer Taste reagiert der Melder für einen Zeitraum von ca. 5 bis 20 Minuten (je nach Hersteller) nicht auf Täuschungsgrößen (Rauch, Wasserdampf). Nach dem Ablauf der Zeitspanne aktiviert sich der Melder wieder automatisch und geht in den Normalbetrieb über.
Vor dem Kauf
Worauf Sie achten sollten
- Geprüfte Produkte: Rauchwarnmelder müssen der ÖNORM EN 14604 entsprechen.
- Lange Lebensdauer (bis zu 10 Jahre)
- Lange Batterielebensdauer (3 bis 10 Jahre)
- Einfache Montage
- Einfache Bedienung des Prüfknopfes
Gesetzliche Grundlage
Landesgesetzblatt Nr. 80/2012
Das Landesgesetz (LGBl. Nr. 80/2012) hinsichtlich der verpflichtenden Montage von Rauchwarnmeldern kann im Internet abgerufen werden. Nachfolgend die wichtigsten Auszüge.
| § 14 Abs. 9 K-BV | In Wohnungen muss, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung, in Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. |
|---|---|
| Artikel IV Abs. 1 | Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft. |
| Artikel IV Abs. 8 | In Wohnungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, sind die Rauchwarnmelder gemäß § 14 Abs. 9 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 einzubauen. |
Erstellt nach bestem Wissen und Gewissen, auf Basis der derzeit gültigen Gesetze mit Stand September 2012. Haftungen jeglicher Art aufgrund unrichtiger Angaben sind ausgeschlossen. Grundlage: Informationsmitteilung vom 1. Oktober 2012 der Brandverhütung – Feuerpolizei des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes.
